Wer wir sind
Vorstellung
Der Verein „Pädagogen für Menschenrechte e. V.“ steht für eine angstfreie und wahrhaftige, wertschätzende, auf Beziehung und Vertrauen beruhende Pädagogik. Sie ist für uns die Grundlage für ein menschliches Miteinander und eine achtsame Begleitung junger Menschen. Wir setzen uns aktiv für den Schutz und die Förderung des Kindeswohls und der Menschenrechte in pädagogischen Kontexten unserer Gesellschaft ein.
„Pädagogen für Menschenrechte e. V.“ wurde im Juni 2022 anlässlich der Übergriffigkeit sowie kritik- und widerspruchslosen Durchsetzung der Corona-Maßnahmen im deutschen Bildungssystem in Ettlingen bei Karlsruhe von Pädagogen aus ganz Deutschland gegründet.
Mitglieder des Vereins sind Lehrer aller Schulformen, Erzieher, Sozialpädagogen, Schulbegleiter, Sprachtherapeuten, Heilpädagogen, Instrumentalpädagogen und andere pädagogisch tätige Menschen. Menschen aus nichtpädagogischen Bereichen können dem Verein als Fördermitglieder beitreten. Wir laden dich herzlich ein, die Anliegen von „Pädagogen für Menschenrechte e. V.“ als Pädagoge oder als Fördermitglied zu unterstützen.
Unsere Satzung
Die Grundlage unserer Vereinsarbeit ist unsere Satzung, die in der hier vorliegenden Form am 04. Juni 2022 von der Gründungsversammlung des Vereins beschlossen wurde. Im Folgenden kannst du sie auf dieser Seite entweder direkt einsehen oder als PDF-Datei öffnen.
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§ 1 Name, Sitz, Eintragung Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Pädagogen für Menschenrechte“ (PfM).
- Er hat den Sitz in Ettlingen, bei Karlsruhe.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt Pädagogen für Menschenrechte den Zusatz „e.V.“.
- Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe nach §52 Abs.2 Satz 1 Nr. 7 AO sowie die Förderung und der Schutz des Kindeswohls und der Menschenrechte in pädagogischen Kontexten unserer Gesellschaft.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen, Studenten, Auszubildenden, jungen Erwachsenen und Pädagogen, die aufgrund von politischen oder institutionellen Vorgaben den regulären Lernsituationen nicht folgen können und dadurch in ihrer Entwicklung bzw. pädagogischen Arbeit beeinträchtigt werden.
Darüber hinaus erfolgt die Verwirklichung des Satzungszwecks durch die Umsetzung der Grundsätze der UN-Kinderrechtskonvention, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, ICESCR) in der zum Zeitpunkt der Vereinsgründung geltenden Fassung in Kindertageseinrichtungen, Schulen und anderen Bildungseinrichtungen bzw. Bildungssituationen. - Dies geschieht durch Vernetzung, Beratung und Unterstützung von Pädagogen im beruflichen Kontext und die Bereitstellung von Informationen.
- Der Satzungszweck kann weiterhin durch die Förderung nachhaltiger und neuer Bildungskonzepte erfüllt werden.
- Das Wesen und die grundsätzliche Ausrichtung des Vereins sind von Änderungen ausgeschlossen.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist konfessionell und politisch unabhängig.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Aufgaben und Ziele unterstützt. Es sind folgende Mitgliedschaften möglich:
- Vollmitgliedschaft für Pädagogen (mit Stimmrecht), d.h. Menschen mit bzw. in pädagogischer Ausbildung und/oder mehrjähriger regelmäßiger pädagogischer Tätigkeit
- Fördermitgliedschaft (ohne Stimmrecht)
- Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die aktive Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer schriftlichen oder auf elektronischem Weg übermittelten Beitrittserklärung gegenüber PfM beantragt. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung als bindend an.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Kündigungszeitpunkt.
- Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, oder gegen die Ziele, Vereinszwecke und Interessen des Vereins verstoßen hat, so kann es durch einen in Textform begründeten Beschluss des Vorstands mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen ausgeschlossen werden.
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Diese kann auf Wunsch auch in Form eines persönlichen, protokollierten Gesprächs erfolgen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Beitragsreste und bereits bezahlte Umlagen verfallen dem Verein.
§ 5 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und Umlagen erhoben.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Mitgliedern im Ruhestand, in Ausbildung oder bei unterhälftiger Teilzeit sowie bei Fördermitgliedern beträgt der Jahresbeitrag 50% des von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages. Änderungen des Jahresbeitrages sowie Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Umlagen sind auf die Höhe eines Jahresbeitrages begrenzt.
- Der Vorstand kann durch Beschluss Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung (nachfolgend „MV“)
§ 7 Der Vorstand
Die Jahresrechnung ist von einem Kassenprüfer zu prüfen, der jeweils von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt wird und nicht dem Vorstand angehört. Die Kassenprüfung ist der MV zur Genehmigung vorzutragen.
- Der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB besteht aus mindestens drei volljährigen Vollmitgliedern, darunter dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie bis zu vier weiteren volljährigen Vollmitgliedern.
- Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die ununterbrochene Besetzung desselben Postens ist in der Regel auf maximal sechs Jahre begrenzt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Ende der MV im Amt, in der Nachfolger gewählt werden. Sollte sich kein Nachfolger finden, kann das Vorstandsmitglied weiterhin in seinem Amt tätig bleiben.
- Ein Rücktritt ist jederzeit möglich.
- Der Vorstand übt die Geschäftsführung des Vereins aus und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der MV. Er ist an die Beschlüsse der MV gebunden. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die für einen ordnungsgemäßen Vereinsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Aufgaben rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
- Erstellung eines Wirtschaftsplans
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Vereinbarungen mit beauftragten Rechtsanwälten, Steuerberatern oder anderen Organisationen
- Führen einer Mitgliederliste
- Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Der Schatzmeister ist verfügungsberechtigt bis zu einem Rechnungsbetrag von 1000€. Darüber hinausgehende Beträge werden vom Vorstand per Beschluss freigegeben.
- Vorstandssitzungen finden mindestens einmal je Quartal statt. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist dafür nicht erforderlich. Für dringliche Angelegenheiten können außerordentliche Sitzungen kurzfristiger anberaumt werden. Niederschriften über den wesentlichen Verlauf der Vorstandssitzungen und Beschlüsse sind vom Schriftführer und wenigstens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Zur Beschlussfähigkeit des Vorstands muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Mindestens 2/3 des Vorstands müssen – ggf. durch schriftliche Vollmacht – ihre Stimme einbringen.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn nicht wenigstens ein Viertel aller Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widersprechen. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind, oder die von einem Gericht oder einer Behörde eingefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder in der nächsten MV zu informieren.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die MV ist einmal jährlich einzuberufen. Jedes Mitglied des Vorstands ist zur Einberufung berechtigt. Die MV wird von einem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
Zu Beginn der MV bestimmt die Versammlungsleitung einen Schriftführer, der ein Protokoll aufzunehmen hat. - Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der MV erfolgt in Textform bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. In Kernferienzeiten (20. Dezember bis 06. Januar und 20. Juni bis 11. September) finden keine Mitgliederversammlungen statt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Sollte eine Einladung auf elektronischem Wege nicht möglich sein, so gilt sie dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse versandt worden ist.
Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn die Beschlussgegenstände den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. Der zehnte Teil der Vollmitglieder kann bis spätestens 10 Tage vor der MV beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Ergänzungen der Tagesordnung (Beschlussanträge) sind den Mitgliedern bis spätestens vier Tage vor der Versammlung in Textform bekannt zu geben. - Die MV berät und beschließt über die ihr vorgelegten Anträge. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
- Genehmigung des Berichts des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstands
- Wahl der Mitglieder des Vorstands
- Wahl des Kassenprüfers
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Berufung in Ausschließungsangelegenheiten
- Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden und vertretenen Vollmitglieder gefasst, sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft.
- Beschlüsse können nur zu ordnungsgemäß bekannt gegebenen Tagesordnungspunkten gefasst werden. Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheitsverhältnisse außen vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Personalabstimmungen erfolgen stets geheim. Auf Antrag und bei Zustimmung von mind. ¼ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen Abstimmungen geheim.
- Beschlüsse der Mitglieder können auch schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder in Präsenzform oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangscode zugänglichen Chat-Raum. Im Onlineverfahren wird der jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangscode durch gesonderte Mitteilung in Textform unmittelbar, jedoch maximal 3 Stunden vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung einer E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail Adresse verfügen, erhalten den Zugangscode per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Werktage vor der Mitgliederversammlung.
- Wahlen erfolgen geheim aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge sind unzulässig. Über die zu wählenden Personen ist einzeln und bezogen auf ihr Vorstandsamt abzustimmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben sich um ein Vorstandsamt mehrere Personen beworben, so ist derjenige als Vorstand gewählt, der mindestens 50% der gültigen Stimmen erhält. Bei weniger Stimmen erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmanteilen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über die MV ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder sowie die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen. Die Protokolle werden vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet.
- Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden.
§ 9 Kassenprüfer
Die Jahresrechnung ist von einem Kassenprüfer zu prüfen, der jeweils von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt wird und nicht dem Vorstand angehört. Die Kassenprüfung ist der MV zur Genehmigung vorzutragen.
§ 10 Auslagenersatz
- Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören alle üblichen Aufwendungen, die zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben anfallen.
- Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
§ 11 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen
oder vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden. Änderungen werden im neuen Satzungsentwurf hervorgehoben.
Ausgenommen von § 11, siehe § 2 (5).
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Afrikanische-Deutsche-Partnerschaft MALAIKA e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- Liquidatoren sind erster und zweiter Vorsitzender (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes stimmberechtigte volljährige Mitglied hat das Recht, sich auf ein Amt innerhalb des Vereinsvzu bewerben. Jedes Mitglied hat das Recht, eigene Vorschläge in die Mitgliederversammlung in Bezug auf die Vereinsaktivitäten einzubringen und zu diskutieren. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelung dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 04. Juni 2022 von der Gründungsversammlung des Vereins „Pädagogen für Menschenrechte“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Was bisher geschah
Wir sind ein Zusammenschluss von im Bildungs- und Sozialsystem arbeitenden Pädagogen aus ganz Deutschland, die sich kritisch mit den umzusetzenden Anordnungen und Einschränkungen im Zuge der Corona-Maßnahmen auseinandersetzten, Fragen stellten, Verhältnismäßigkeitsprüfungen einforderten oder Bedenken anmeldeten, beziehungsweise ihrer Remonstrationspflicht nachkamen.
Insbesondere sahen wir die schädigenden Auswirkungen der Maßnahmen bei den uns anvertrauten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie eine akute Gefährdung des Kindeswohls und befanden uns daher im inneren Konflikt zwischen der Pflicht zur Umsetzung der Anordnungen auf der einen und der Verteidigung unserer ethischen, pädagogischen und menschenrechtlichen Prinzipien auf der anderen Seite.
Anstelle eines Diskurses erlebten wir aufgrund unserer kritischen Position vielfach Unverständnis, Abmahnungen, Ausgrenzung und Diffamierung im Berufsleben. Mit unserem Engagement möchten wir für die Konsequenzen sensibilisieren und die Werte, die unserer pädagogischen Arbeit zugrunde liegen, in Erinnerung rufen.
Dies geschah u. a. durch eine Aktion von Pädagogen aus Nordrhein-Westfalen, die sich am 5. Juni 2021 in Düsseldorf vor dem Landtag versammelten und in der choreographierten Kunstaktion „Pädagogen zeigen Gesicht“ auf die Situation jener Menschen aufmerksam machten, die unter dem aufgebauten Druck und Zwang sowie den angeordneten Maßnahmen in Schulen, Kindertagesstätten und anderen pädagogischen Kontexten litten. Weitere Aktionen folgten im Juli 2021 von Pädagogen aus Baden-Württemberg vor dem Landtag in Stuttgart, im August 2021 in Münster, im November 2021 in Köln sowie ein weiteres Mal im April 2022 vor dem Landtag in Düsseldorf.
In ganz Deutschland trafen wir uns zum gemeinsamen Austausch und zur gegenseitigen Bestärkung, berieten Kollegen, vermittelten Kontakte, unterstützten Schulgründungen und lernten Pädagogen aus anderen Bundesländern kennen, denen Ähnliches widerfuhr. Aus einigen Begegnungen sind mittlerweile tiefe Freundschaften entstanden, die wir nicht mehr missen möchten.
Beim gemeinsamen Austausch über die Frage, wie wir Lernen und Lehren menschlicher gestalten könnten, entstand die Idee zur Gründung eines Vereins, der am 04. Juni 2022 als „Pädagogen für Menschenrechte“ in Ettlingen bei Karlsruhe von den Gründungsmitgliedern zum Leben erweckt wurde. Die Anzahl interessierter Kollegen wuchs und so fanden wir uns mit ihnen Anfang März 2023 in der Mitte Deutschlands zu einem weiteren persönlichen Kennenlern- und Planungstreffen von „Pädagogen für Menschenrechte e. V.“ zusammen.
Aus der gemeinsamen Arbeit ist diese Homepage entstanden, in der Hoffnung, dass sich weitere Kollegen als Voll- oder Fördermitglieder „Pädagogen für Menschenrechte e. V.“ anschließen und unsere Stimme in der Öffentlichkeit Gewicht bekommt.